Das Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss v. 21.05.2015 - Az.: 2-06 O 203/15) lässt in einem EV-Verfahren mit einer Rechtsauffassung aufhorchen, für die unserer Meinung nach gute Gründe sprechen, die jedoch gleichzeitig eine erhebliche und akute Abmahngefahr für im Fernabsatz Handelnde in sich birgt. Uns ist bekannt, dass (auch) ein großer Verband für Onlinehändler derartige Widerrufsbelehrungen einsetzt und bisher die Meinung vertreten hatte, eine solche kombinierte Widerrufsbelehrung sei rechtskonform.
Kurz lässt sich die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt zusammenfassen:
Eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz, die in Bezug auf den Fristbeginn alle drei Möglichkeiten kombiniert, ist dann wettbewerbswidrig, wenn der Eindruck entsteht, dass...
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18.09.2015