Die bloß beschreibende Nennung von Namen bekannter Festivals bei einer Verlosung von Tickets für die Veranstaltungen anlässlich eines Gewinnspiels ohne Verwendung einer Wort-/Bildmarke und ohne Verwendung sonstiger besonderer werblicher Kennzeichen der Veranstaltungen zieht weder wettbewerbsrechtliche noch markenrechtliche Ansprüche des Konzertveranstalters nach sich.
Die Klägerinnen veranstalteten Konzerte und waren Inhaber von Wort-/Bildmarken, die sich auf bestimmte Festivals bezogen. Die Beklagte war ein Unternehmen aus dem Nahrungsmittelbereich und hatte im Internet auf ihrer Facebook-Seite für ein Produkt geworben. In diesem Rahmen hatte sie ein Gewinnspiel veranstaltet und als Preise Tickets für verschiedene Konzertveranstaltungen ausgelobt, unter anderem auch für...
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17.01.2014