Mobilfunkanbieter, die mit "Prepaid"-Tarifen werben, müssen sich an dem wörtlich Versprochenen halten. Nach Ansicht des Frankfurter Landgerichts (a.M.) dürfen die AGB eines Anbieters aus einem Prepaid-Tarif nicht plötzlich einen "Postpaid"-Tarif gestalten.
Prepaid-Tarife: Erst zahlen, dann nutzen
Smartphones verkaufen sich seit ihrer Erfindung, genauer genommen durch ihre Etablierung durch den US-amerikanischen Unternehmen Apple nach wie vor hervorragend. Doch um die Geräte bestimmungsgemäß nutzen zu können, insbesondere um mit ihnen auch im mobilen Internet surfen und telefonieren zu können, bedarf es entsprechender Mobilfunktarife. Doch langes Surfen im mobilen Internet und endloses Telefonieren können für Kunden nicht selten sehr teuer werden, vor allen Dingen dann, wenn der Betroffene keine Flatrates gebucht hat, sondern jede genutzte Minute gesondert bezahlt. Um die Kontrolle über die Kosten besser behalten zu können, wählen viele Kunden sogenannte Prepaid-Tarife. Kennzeichnend für solche Tarife ist, dass der Nutzer im Voraus bezahlen muss. Durch seine Vorauszahlung erwirbt er ein Kontingent an ihm entsprechend der Zahlung zustehenden Mobilfunkleistungen. Der Vorteil dieser Variante ist, dass der Kunde nach seiner Vorauszahlung keine weiteren Kosten befürchten muss. Denn sobald sein Guthaben aufgebraucht ist, kann er nicht weiter telefonieren und somit auch keine weiteren Kosten verursachen, die er nachträglich begleichen müsste.
Verbraucherschutzverband klagt erfolgreich gegen verstecktes Postpaid-Prinzip eines Anbieters
Die AGB des Beklagten, einem Reseller von Mobilfunktarifen, sieht aber genau dies anders. Darin bestimmt der Beklagte, dass ein negatives Guthaben möglich sei. Das heißt, dass der Kunde auch nach Aufbrauchen seines Guthabens weiter telefonieren kann und die Kosten nachträglich begleichen muss. Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen diese aus seiner Sicht unzulässigen AGB-Klausel - und bekam vor dem Landgericht Frankfurt (a.M.) Recht.
Landgericht Frankfurt (a.M.): unangemessene Benachteiligung des Kunden durch negatives Guthaben
AGB-Klauseln unterstehen der Inhaltskontrolle des BGB. In § 307 BGB steht geschrieben, dass solche Klauseln, die "den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen", unwirksam seien. Eine solche Benachteiligung sahen die Richter in dem Umstand, dass der eigentliche Vorteil von Prepaid-Tarifen durch diese Klausel zunichtegemacht wird, indem sie negative Guthaben ermöglicht. Denn Kunde entscheidet sich gerade deshalb für Prepaid-Tarife, um sicherzugehen, dass auf ihn keine weiteren Kosten zukommen würden, wie es bei klassischen Postpaid-Tarifen sonst der Fall ist. Diese Reglung unterminiere den eigentlichen Grundgedanken des Prepaid-Tarifes und damit den eigentlichen Sinn des Vertrages.
Ohne Dienst, keine Zahlung: Nichtig sind laut dem Landgericht auch solche Klauseln, die weitere Zahlung durch den Kunden verlangen trotz vorheriger Sperrung der Karte
Ebenso unzulässig erachteten die Richter ferner die Reglung in den AGB des Beklagten bezüglich einer durchgeführten Sperre. Dort behielt sich der Beklagte das Recht vor, bei Nichtbegleichung des (mittlerweile für unzulässig erklärten) negativen Guthabens, die Karte zu sperren. Dabei sollte der Kunde - trotz der Sperre und damit der Unmöglichkeit der weiteren Nutzung - für fortwährende Vereinbarungen weiterzahlen. Hatte er beispielsweise eine optionale SMS-Flatrate gebucht, so musste er diese weiterbezahlen - auch wenn er wegen der Sperre diese nicht nutzen konnte. Auch diese Reglung sei, so die Ansicht der Frankfurter Richter, unzulässig.
Landgericht Frankfurt (a.M.), Urteil vom 21.3.13, Aktenzeichen 2-24 O 231/12
Siehe hierzu auch LG München I, Urteil vom 14.02.2013, Az. 12 O 16908/12