Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 30. April 2015 entschieden, dass der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht aufgrund eines illegalen Downloads über eine Sharing-Plattform im Hinblick auf seine sekundäre Darlegungslast lediglich vortragen muss, welche Personen als Täter infrage kommen, weil sie Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Nach Auffassung des Gerichts ist die Pflicht zur Nachforschung jedoch nicht darauf auszuweiten, dass der Anschlussinhaber verpflichtet werden könnte, den tatsächlichen Täter zu ermitteln. Darüber hinaus müsse der Inhaber des Internetanschlusses auch nicht ermitteln, welcher Nutzer zu dem Zeitpunkt der Verletzungshandlung den Internetanschluss genutzt hat. Die Entscheidung beruht darauf,...
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23.06.2015