Für einen zu Unrecht Abgemahnten bestehen keine Schadensersatzansprüche, sofern dieser wider besseres Wissen unmittelbar nach der Abmahnung seinen Vertrieb einstellt. In dem Verfahren, das der Bundesgerichtshof am 19.09.2019 zu entscheiden hatte, machte die Klägerin verschiedene Schadensersatzansprüche aufgrund einer in der Vergangenheit durch die Beklagte erfolgten unberechtigten Abmahnung geltend. Genaugenommen ging es bei den Schadensersatzforderungen um den entgangenen Gewinn und die Aufwendung für den Rückruf und die Vernichtung von beanstandeten Grußkarten.Die Rechtsstreitigkeit begann in Jahr 2011Schon Anfang Juni 2011 mahnte die Beklagte die Klägerin aufgrund der Verwendung bestimmter Hühnermotive („Chickenwings“) auf Grußkarten ab. Dabei machte sie die Verletzung...
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30.06.2020