MyTaxi darf weiterhin mit Rabattaktionen auf Kundenfang gehen. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. Dezember 2016 (Az. 315 O 423/15) eine dagegen gerichtete Unterlassungsklage des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes (BZP) abgewiesen. Nach Auffassung der Hamburger Richter verstoßen die Rabatte nicht gegen das Festpreisgebot des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), da MyTaxi den kooperierenden Taxiunternehmen das volle tarifliche Beförderungsentgelt auszahlt. SachverhaltMyTaxi, eine Tochtergesellschaft des Daimler-Konzerns, betreibt die gleichnamige App zur Vermittlung von Taxifahrten. 2015 promotete das Unternehmen seine App durch vier zweiwöchige Rabattaktionen. Kunden, die über die MyTaxi-App eine Fahrt buchten und bargeldlos zahlten, erhielten einen...
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07.02.2017