Das Oberlandesgericht Hamm wies mit einem Urteil vom 05. Dezember 2013 die Berufung eines Herstellers von Mundspüllösungen zurück, der erstinstanzlich dazu verpflichtet wurde, für den Vertrieb des Produktes eine arzneimittelrechtliche Zulassung zu beschaffen. Geklagt hatte ein Konkurrenzunternehmen, das aufgrund der pharmakologischen Wirkung der Flüssigkeit einen Verkauf als Arzneimittel für notwendig ansah.
Mit Bezug auf das Arzneimittelgesetz und des EU-Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bestätigte das Oberlandesgericht die Einstufung des Produkts als Arzneimittel, da es nicht nur "physiologische Funktionen" bedeutend beeinflusst, sondern auch eine Wirkung auf "zelluläre Bestandteile" im Körper der Nutzer, in diesem Fall eine Reduktion der Vermehrung von Bakterien,...
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25.02.2014