Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 06.03.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 186/13 entschieden, dass der Ladeninhaber haftet, wenn kleine Kinder in einem Geschäft Waren umwerfen. Dies gelte jedenfalls dann, so das Gericht, wenn die Waren so aufgestellt waren, dass sie ohne Kraftaufwand umgeworfen werden können.
Mit dieser Begründung wurde ein Geschäft zu einer Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt.
Die vierjährige Klägerin (vertreten durch die Eltern) suchte mit ihren Eltern ein Geschäft in Warendorf auf. Sie spielte in der eigens eingerichteten Spielecke des Bekleidungsgeschäfts und wechselte von dort, von den Eltern unbeaufsichtigt, in die nahegelegene Herrenabteilung. Dort warf sie einen 1,60 m hohen beweglichen Ständer um, an dem Gürtel zum...
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20.05.2014