Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05. Juni 2015 (Az. 38 O 120/14) die Rechte von Verbrauchern im Zusammenhang mit Mobilfunkverträgen im Zusammenhang mit sogenannten Kombi-Angeboten gestärkt. Werden neben einem Mobilfunktarif noch weitere Produkte oder Dienstleistungen angeboten, so müssen sämtliche Preisbestandteile einzeln aufgelistet und für den potenziellen Käufer klar dem jeweiligen Teilbestand des Gesamtangebots zuzuordnen sein. Die Zusammenfassung einzelner Bestandteile zu einem einzigen Preis bzw. Angebot kann eine Irreführung des Verbrauchers darstellen und damit den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfüllen.Im vorliegenden Fall hatte ein Mobilfunkanbieter für einen bestimmten Tarif mit einem Preis "ab 34,99 Euro" geworben. Dazu wurde ein neues...
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14.07.2015