Mit Urteil (Az. 104 C 432/13) hat das Amtsgericht Bonn am 21.11.2014 entschieden, dass ein Mobilfunkanbieter nicht tatenlos zusehen darf, wenn sich bei dem Besitzer eines Smartphones eine Kostenexplosion andeutet.Im vorliegenden Fall schloss der Beklagte im April 2010 mit der Klägerin einen Mobilfunkvertrag, in dem auch die Nutzung des Internets vorgesehen war. Bei diesem sogenannten Tarif „Internet by call“ erfolgt die Abrechnung der Internetnutzung nach dem tatsächlichen Anfall der Gebühren. Allerdings klärte die Klägerin den Beklagten bei Abschluss des Vertrags nicht darüber auf, dass durch die Nutzung der Internetverbindungen erhebliche Kosten anfallen können. Außerdem war der Kunde nicht von der Klägerin darüber informiert worden, dass sich ein Smartphone auch...
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04.07.2015