Das Hessische Landessozialgericht urteilte, dass die Folgen von Mobbing am Arbeitsplatz nicht als Berufskrankheit und auch nicht als Arbeitsunfall seitens der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden können und demzufolge auch nicht entschädigt werden können. Denn für das Gericht war nicht ersichtlich, dass spezielle Berufsgruppen von Mobbing besonders betroffen sind. Außerdem könne Mobbing nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Leben vorkommen.
Beschluss des Hessischen LSG vom 23.10.2012
L 3 U 199/11
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25.02.2013