Der BGH hat mit Versäumnisurteil vom 12. Februar 2015 geurteilt, dass ein Veranstalter, der eine fremde Aufführung selbst durch Werbung unterstützt und die Gäste während der Veranstaltung mit eigenem Personal bewirtet, auch die Rechte, die der GEMA zustehen, einzuholen hat. In diesem Fall haftet der Veranstalter als Mittäter des ausführenden Künstlers. Dieser führe den Verletzungserfolg im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG durch sein eigenes Verhalten unmittelbar herbei. Daneben sei aber auch der Veranstalter verpflichtet, sämtliche Rechte im Sinne des § 13b Abs. 1 UrhWG einzuholen, die bei der Verwertungsgesellschaft liegen. Ein Theaterbetreiber sei ebenfalls als Veranstalter zu sehen, wenn er nicht nur seine Theaterräume zur Verfügung stellt, sondern auch in seinem...
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28.08.2015