Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, dass die Teilnehmer einer Internettauschbörse durch das Bereitstellen von Dateien und Dateifragmenten regelmäßig bewusst und gewollt hinsichtlich einer öffentlichen Zugänglichmachung von Filmen oder urheberrechtsschutzfähiger Teile hiervon zusammenwirken. Dies begründe eine Haftung der einzelnen Teilnehmer als Mittäter für die Verletzung des Urheberrechts des betroffenen Inhabers.Behauptete Urheberrechtsverletzung durch TauschbörseDie Klägerin begehrte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 600 € und die Zahlung von Abmahnkosten. Sie behauptete, die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film „Konferenz der Tiere 3D“ zu sein. In dem...
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22.03.2018