Mitarbeiter, die auf absehbare Zeit ein Unternehmen verlassen, dürfen durch ihre Vorgesetzten nicht auf herablassende Weise verunglimpft werden. Das entschied das Oberlandesgericht Köln im Februar 2013. Allerdings wären derartige Bekundungen gemäß des Urteils immerhin dann zulässig, wenn es dazu konkrete und nachvollziehbare Gründe gibt.
Von den Informationen abgeschnitten
Vorliegend ging es um ein Schuhunternehmen, das eine Vielzahl an Handelsvertretern beschäftigte. Einem von ihnen kündigte der Konzern ordentlich, hielt also sämtliche Fristen ein. Kurze Zeit nach Erlass der Kündigung und zu einem Datum, an dem sich der Betroffene noch im Anstellungsverhältnis befand, verschickte das Unternehmen ein Rundschreiben per Mail an ausgesuchte Mitarbeiter. Darin wurde über die Neustrukturierung der Betätigungsfelder referiert. Ebenso fanden sich in den Äußerungen aber herablassende Wertungen gegenüber dem Vertreter. Dieser sei zuvor unmotiviert aufgetreten, habe den Konzern nicht mehr verstärken können und sei insofern künftig – also für die restliche Dauer seines laufenden Vertrages – regelrecht zu boykottieren. Sachgüter, Gelder und Informationen dürfe er in dieser Zeit nicht mehr erhalten. Schließlich handele es sich um einen künftigen Mitbewerber um die wirtschaftlich lukrativen Plätze auf dem Schuhmarkt.
Erstinstanzlich erfolgreich
Gegen dieses Vorgehen des Unternehmens legte der Vertreter juristische Schritte ein. Diese waren etwa in einer Abmahnung sowie der Forderung einer Unterlassungserklärung zu sehen. Letzterer kam der Konzern indes nicht nach, wodurch der Fall vor dem Gericht landete. Hier wurde dem klagenden Vertreter auch das Recht zugesprochen. Die von der Beklagten geltend gemachte nicht vorhandene Wiederholungsgefahr sahen die Richter als falsch an. Zwar sei es richtig, dass der Vertreter schon bald nach Absenden der Mail das Unternehmen verlasse und es daher sehr wahrscheinlich zu keinen weiteren Rundschreiben zu seiner Person komme. Dennoch haben sich die in der ersten Mail geäußerten Bekundungen nicht nachweisen lassen, betreffen mithin die persönliche Integrität des Vertreters. Diese anhaltende und nicht ausgeräumte Beeinträchtigung seines Rufes muss er sich nicht gefallen lassen.
Auch in der Berufung obsiegt
Allerdings strebte das beklagte Unternehmen gegen die erstinstanzliche Niederlage eine Berufung an. Auch diese verlor es indes. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte dabei umfänglich die Sichtweisen des Landgerichts. Insbesondere sah der Senat das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen beeinträchtigt, indem der Konzern sich herablassend über den seinerzeit noch angestellten Mitarbeiter geäußert hatte. Hierbei gestaltet es sich als entscheidendes Kriterium, dass sich künftig zwischen dem Unternehmen und dem Vertreter tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis ergeben dürfte, in das mit der Mail aber auf unzulässige Weise eingegriffen wurde.
Die Behauptungen nicht bestätigt
Im Übrigen wurden nicht die herablassenden Aussagen innerhalb der Mail an sich als rechtswidrig eingestuft. Ihr verbotenes Wesen erlangen diese vielmehr erst dadurch, dass sie nicht durch konkrete Anhaltspunkte untermauert worden sein. Dass der Mitarbeiter zuvor unmotiviert war und keine große Stütze für das Haus dargestellt habe, seien lediglich Behauptungen. Wird damit aber die Auflage verbunden, dem Vertreter künftig mit Geld- und Sachleistungen sowie mit Informationen nicht mehr zu helfen, so hätten die Vorwürfe konkreter ausgeführt sein müssen. Für die sonstigen Mitarbeiter als Empfänger der Mail und als Umsetzungsinstanz der obrigkeitlichen Verfügungen hätten also konkrete Anknüpfungspunkte erkennbar sein müssen, wann der Vertreter unmotiviert war und warum er gerade deshalb nicht mehr unterstützt werden darf.
OLG Köln, Urteil vom 06.02.2013, Az. 6 U 127/12