Gemäß des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz) hat eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) eines gewerblich handelnden Internetanbieters auch Angaben zu enthalten, mit deren Hilfe eine eine rasche elektronische Kontaktaufnahme bzw. eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht wird. Dies schließt die elektronische Postadresse (E-Mail) mit ein. Das Landgericht (LG) Bamberg hält die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse nicht für ausreichend. Diese müsse durch eine Telefonnummer ergänzt werden, so das Gericht.
Hinweis: Dieses im Ergebnis nachvollziehbare Urteil sorgte im Internet für einige Verwirrung: Einige Leser verstanden es so, als sei es nicht möglich, mittels einer Mailadresse "innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers zu beantworten." Doch ein solches Erfordernis geht weder aus den Urteilsgründen hervor noch findet sich im Gesetz eine Grundlage für diese zeitliche Grenze.
Urteil des LG Bamberg vom 28.11.2012
1 HK O 29/12
CR 2013, 130
ITRB 2013, 80