Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darin liegen kann, dass der beschäftigte Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit die ihm zur Verfügung gestellten dienstlichen Ressourcen dazu nutzt, sich Ton- und Bildträger zu beschaffen. Anschließend hatte der Arbeitnehmer die Daten sowohl für sich selbst als auch für den Kollegenkreis auf CD- bzw. DVD-Rohlinge gespeichert. Dies gelte nach Auffassung des Senats unabhängig davon, ob die Dateien, die über den dienstlichen Computer heruntergeladen werden, tatsächlich gegen das Urheberrecht verstoßen oder nicht.Der Kläger war seit dem Jahr 1992 als IT-Verantwortlicher bei einem Oberlandesgericht tätig. Sein...
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22.07.2015