Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
27.05.2013

Mindestschriftgröße von Sternchentexten

Ab welcher Größe gilt ein Text als zu klein, um noch gelesen werden zu können? Zumindest nicht zwingend ab einer Schriftgröße von weniger als 6 Punkten, entschied das Landgericht Bonn. Ob dies auch in anderen, ähnlich gelagerten Fällen gelten soll, ließ das Gericht offen.

Quellenangabe zu Testurteilen ist Pflicht - aber in welcher Schriftgröße?

"Im Kleingedruckten findest du bestimmt einen Haken". Mit solchen Vermutungen warnen sich Verbraucher gegenseitig, wenn sie - im wahrsten Sinne des Wortes - ein besonders gutes Angebot finden. Die Befürchtung schwebt dabei immer mit, dass das Angebot doch ein Hacken haben könnte. Und diesen vermuten viele Verbraucher in erster Linie im Sternchentext, ohne den mittlerweile kaum ein Werbender auskommt. Zwar gibt es Bemühungen seitens der Gerichte, Verbraucher vor solchen in Minischrift hinterlegten Texten zu schützen. Doch bis heute haben sich die obersten Gerichte Deutschlands nicht auf uniforme Anforderungen einigen können, wann der Sternchentext zu klein geschrieben ist und sich für eine potenzielle Irreführung von Verbrauchern eignet. Anfang 2012 hatte das Landgericht Bonn sich mit einer solchen Frage zu beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass eine Werbung nicht schon deshalb irreführend ist, wenn der Sternchentext kleiner als mit der Schriftgröße 6 Punkten geschrieben wurde. Allerdings erhob das Gericht nicht den Anspruch, dass sein Urteil mustergültig sei; vielmehr seien vorliegend die Besonderheiten des Falles entscheidend. Soll heißen: In anderen Fällen können andere Richter anders entscheiden.

Nach erfolgloser Abmahnung zieht Kläger vor Gericht

Im Prozess ging es um einen Anbieter, der eines seiner Waren mit einem Testurteil beworben hatte. Generell gilt, dass bei Werbungen mit Testurteilen stets entsprechende Fundstellen angegeben werden müssen, damit interessierte Verbraucher sich ein genaueres Bild von dem Test machen können, aus dem die beworbene Ware beispielsweise als Testsieger hervorgegangen ist. Nach Meinung des Klägers war die Fundstellenangabe in einer zu geringen Größe geschrieben. Verbraucher würden somit diese nicht oder zumindest nicht ohne größere Anstrengungen lesen können, worin der Kläger eine unlautere geschäftliche Praxis des Beklagten sieht. Doch eine von ihm an den Beklagten geschickte Unterlassungserklärung blieb erfolglos; der Beklagte unterzeichnete sie nicht. Auch weigerte er sich, die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in Höhe von rund 166 Euro zu erstatten. Doch auch der Gang des Klägers vor dem Landgericht Bonn blieb ohne Erfolg: Das Gericht folgte nicht der Argumentation des Klägers und wies seine Klage ab.

Landgericht Bonn: Schriftgröße nicht einziges Kriterium

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass eine Schriftgröße kleiner als 6 Punkten nicht zwingend unlesbar sein muss. Vielmehr seien auch andere Kriterien zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Frage, ob die Schriftfarbe genügend Kontrast zur Untergrundfarbe bietet. Für entscheidend hielt das Gericht im vorliegenden Fall aber den Umstand, dass "durch einen kurzen Blick auf die dort zitierten Testurteile diese (die Fundstellen, Anmerkung) selbst entnommen werden" konnten. Somit kann von einer befürchteten Irreführung von Verbrauchern durch Vorenthaltung wesentlicher Informationen über die Fundstellen nicht die Rede sein, was letztlich einen möglichen Unterlassungsanspruch des Klägers zu Fall bringt.

Landgericht Bonn, Urteil vom 14.2.2012, Aktenzeichen 11 O 60/11