Ein Wohnungsvermieter kann seinem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Mietsache für sich persönlich, für Familienangehörige oder bestimmte andere Personen nutzen will.
Der BGH ist der Auffassung, dass dieser Eigenbedarf auch dann gegeben ist, wenn die Wohnung nicht als Wohnraum, sondern ganz für berufliche Zwecke des Vermieters oder seiner Familienangehörigen genutzt werden soll.
Der BGH hat ein berechtigtes, Eigenbedarf begründendes Interesse im Fall eines Vermieters bejaht, dessen Frau ihre Rechtsanwaltskanzlei in eine von ihrem Mann vermietete Berliner Wohnung verlegen wollte.
BGH, Urteil v. 26. September.2012, VIII ZR 330/11
Wirtschaftswoche 40/2012, S. 97
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05.12.2012