Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
05.12.2012

Mietrecht: Gleichzeitigkeit von Kündigung und Räumungsklage

Um weiteren möglichen Mietausfall zu begrenzen, greifen Vermieter in Fällen von außerordentlichen Kündigungen aufgrund von Zahlungsverzug des Mieters manchmal zu der Möglichkeit, die fristlose Kündigung im Zusammenhang mit einer gleichzeitig erhobenen Zahlungs- und Räumungsklage auszusprechen. Dadurch soll das Räumungsverfahren beschleunigt werden.

Diese Verbindung von Kündigung und Klage kann durchaus problematisch sein. So ist zu bedenken, dass bei der gemäß § 568 BGB einzuhaltenden Schriftform zu berücksichtigen ist, dass bei Kündigung durch zivilprozessualen Schriftsatz, die dem Mieter zuzustellende Abschrift durch Vermieter oder dessen Prozessbevollmächtigen eigenhändig zu unterschreiben ist. Ansonsten würde die einzige unterzeichnete Ausfertigung der Klageschrift beim zuständigen Gericht verbleiben.

Problematisch ist ferner die angemessene Frist zur Räumung, die dem gekündigten Mieter zugestanden werden muss. Da diese Räumungsfrist aber erst mit Abschriftszugang der Klage beginnt, mangelt es einer solchen Räumungsklage am Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage ist in mithin unzulässig.

Sollte der Mieter, nachdem die Klage erhoben ist, den Mietzahlungsrückstand ausgeglichen haben und der Vermieter daraufhin die Klage zurücknehmen, kann der Mieter vom Gericht zur Begleichung der aufgelaufenen Kosten des Klageverfahrens herangezogen werden.

Landgericht Dortmund, Beschluss v. 23. August 2012, 1 T 90/12
jurisPR-MietR 20/2012, Anm. 2