Wenn ein Wohnhaus nach Feststellung eines Sachverständigen einsturzgefährdet ist und dadurch eine akute Gefahr für Leib und Leben der Bewohner besteht, müssen die Wohnungen geräumt werden, unabhängig davon, wer für diesen Zustand des Hauses verantwortlich ist. Sofern die Ursache in Versäumnissen des Eigentümers oder seiner Vorgänger begründet ist, die notwendige Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen haben, ist dies bei eventuellen Schadensersatzansprüchen der Mieter zu berücksichtigen.
Beschluss des OVG Niedersachsen vom 06.11.2012
1 ME 196/12
Wiirtschaftswoche Heft 46/2012, Seite 103