Mieter von Wohnräumen müssen nicht dulden, dass der Vermieter im Eingangsbereich des Hauses Videokameras installiert werden. Denn derartiges stellt einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Mietern und Gästen des Hauses dar. Um etwas als eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu klassifizieren, ist es nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg ausreichend, dass sich Mieter des Hauses und sonstige Nutzer in ihrem Privatbereich nicht mehr unbeobachtet und ungestört fühlen können. Es genügt bereits das Entstehen eines Überwachungsdruckes, um verlangen zu können, dass die Überwachungsanlage entfernt werden soll. Hierzu muss diese noch nicht in Betrieb genommen worden sein.
Urteil des AG Berlin-Schöneberg vom 08.06.2012
19 C 166/12
jurisPR-MietR 24/2012, Anm. 1
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25.02.2013