Vervielfältigte Software, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf dem Weg der Veräußerung im Gebiet der EU in Verkehr gebracht wurde, kann grundsätzlich ohne Urheberrechtsverletzung weiterveräußert werden. Klauseln in AGB, die die Weiterveräußerung ausschließen oder einschränken, verstoßen in der Regel gegen § 307 BGB und sind unwirksam.
Hersteller von Software haben ein Interesse daran, den Weiterverkauf von gebrauchter Software zu verhindern, um den Absatz des Produktes zu fördern. Nicht alle angewandten Methoden sind zulässig, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zeigt:
Die Antragstellerin war als Händlerin tätig und nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin vertrieb Computersoftware. Sie hatte in ihre AGB eine...
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26.01.2014