Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 10. März 2016 unter dem Az. 1 BvR 2844/13 entschieden, dass Meinungsfreiheit auch die Freiheit umfasst, ein Geschehen sehr subjektiv und auch emotionsgeladen darzustellen, vor allem in einer Erwiderung auf einen vorangegangenen verbalen Angriff, der ebenso emotionsgeladen erfolgt ist. Damit gab das BVerfG dem Antrag einer Beschwerdeführerin statt, der sich gegen eine Unterlassungsverfügung richtete.Der Kläger des ursprünglichen Verfahrens war der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin. Im Jahre 2010 zeigte sie ihn wegen Vergewaltigung und Körperverletzung an. In dem darauf eröffneten Strafprozess sprach das Landgericht den Kläger frei, weil ihm die Straftaten nicht nachgewiesen werden konnten. Die klägerischen...
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16.05.2016