Gibt ein Internethändler eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Nummer in seinem Impressum an, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er seine gesetzliche Verpflichtung zum Angebot einer ordnungsgemäßen Kontaktmöglichkeit für Verbraucher erfüllt.Eine Klägerin vertrat die Auffassung, dass die konkrete, kostenpflichtige Telefon-Nummer ihrer Mitbewerberin gegen das Telemediengesetz TMG verstoße, da die Anrufgebühren Verbraucher von einer Kontaktaufnahme abhalten können.Die beklagte Internethändlerin hatte in ihrem Impressum und unter der Sparte „Kontakt“ eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Nummer als Kontakt-Telefonnummer angegeben bei der, Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz entstanden.Das Landgericht Frankfurt...
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02.11.2014