Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer im Impressum erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben für ein Impressum.
Mit der Frage, ob es ausreichend ist, wenn ein Onlinehändler im Impressum seines Onlineshops eine kostenpflichtige Mehrwertdienstrufnummer angibt, beschäftigt sich das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 02.10.2013.
Ein Onlinehändler bot in seinem Onlineshop diverses Fahrradzubehör zum Kauf an. Unter dem Menüpunkt "Impressum" gab er zur Kontaktaufnahme eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer an, für die Kosten bis zu 2,99 € pro Minute anfielen. Unter dem Menüpunkt Kontakt war lediglich die Emailadresse des Händlers angegeben.
Dies stieß einem Mitbewerber als wettbewerbswidrig auf. Er verklagte den Onlinehändler auf Unterlassung. Der Kläger...
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13.03.2014