Wirbt ein Klinikum mit der "Terminvergabe für alle ambulanten Untersuchungen & stationären Behandlungen“ sowie mit einem kostenfreien Taxiservice bei vorheriger Terminvergabe, so liegt keine unlautere Werbung vor, selbst dann, wenn das Klinikum vermeintlich auch ambulante Leistungen bewirbt, die es laut Zulassung nicht erbringen darf.
Hintergrund war die Werbung eines ostdeutschen Klinikums, in dem dieses mit der Terminvergabe für alle ambulanten Untersuchungen und stationären Behandlungen warb und dies zusätzlich mit einer freien Taxinutzung verband. Die Klage wendete sich dagegen, dass die Klinik zum einen nicht für alle medizinischen Dienste zugelassen war (§§ 115 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V), das Wort alle also als...
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12.02.2014