Händler, die den Amazon-Marketplace nutzen, haften für von Amazon begangene Rechtsverstöße. Sie dürfen auch nicht mit Qualitätszertifikaten werben, über die sie zum Zeitpunkt der Angebotseinstellung noch nicht verfügen. Schließlich müssen die in Werbebildern gezeigten Artikel dem tatsächlichen Angebotsumfang entsprechen, da sonst eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Arnsberg vom 13.05.2015 (Az. I-8 O 1/15) hervor. Die Klägerin warf der Beklagten wettbewerbswidriges Verhalten vor. So hatte die Beklagte für die von ihr vertriebenen Sonnenschirme mit der Qualitätsangabe: "TÜV/GS geprüft" geworben, ohne zum Zeitpunkt des Werbebeginns über dieses Zertifikat zu verfügen. Einen weiteren Verstoß gegen das...
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01.06.2015