Mit Urteil vom 17.01.2017 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass eine Markenverletzung der Marke "Mo" in einer Artikelüberschrift erblickt werden kann, die "Zumba Fitness Mo Herren Hose Fun S schwarz – back to black" heißt.Zum Sachverhalt: Die Beklagte hat im Rahmen des Verkaufs von Jogginghosen auf ihrer Internetplattform das Zeichen "Mo" in der Artikelbeschreibung verwendet. Die Klägerin, die Inhaberhin der deutschen Wortmarke "M" ist, hat sich gegen diese Verwendung gewendet. Die Wortmarke wurde ausdrücklich für Bekleidungsstücke angemeldet. Deshalb hat die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung ihrer Markenrechte abgemahnt. Darauf hat sie sich auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt. Danach ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im...
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19.05.2017