Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine strafbare Markenrechtsverletzung bereits dann vorliegt, wenn Datenträger mit Software-Echtheitszertifikaten versehen werden, ohne dass eine körperliche Verbindung vorliegt. Diese Entscheidung bedeutet, dass schon das reine Beifügen der Zertifikate eine Markenrechtsverletzung darstellt, da es sich um eine neue Zusammenstellung handelt.Die Angeklagten erwarben gebrauchte OEM-Versionen und fügten diesen Software-Echtheitszertifikate bei. Es handelt sich um Software aus einem Lizenzvertrag des Softwareherstellers. Der Computerhersteller erwirbt das Recht, die Software auf der Grundlage dieses Lizenzvertrages in Paketen zu veräußern, indem er diese auf der von ihm hergestellten Hardware installiert. Die Angeklagten kauften die DVDs von einer...
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21.03.2017