Eine veränderte Schreibweise oder illustrierende Hinzufügungen von Grafiken sind für eine Wortmarke unschädlich, wenn es dadurch zu keiner Veränderung des Begriffsinhalts der Marke kommt. Besteht eine Marke aus einer mit einem Bindestrich verbundenen Kombination zweier Wörter, dann ist bereits in der Marke die Trennung ihrer Bestandteile angelegt. Erfolgt diese Trennung in der verwendeten Form lediglich optisch und wird die Wortmarke durch weitere grafische Elemente lediglich illustriert, bleibt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) der Bedeutungsinhalt der Marke unverändert.Im Streitfall war die Klägerin Inhaberin der 1993 eingetragenen internationalen Wortmarke „POWER-HORSE“, die für Waren der Klasse 32 (u.a. alkoholfreie Getränke) geschützt ist. Unter...
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27.06.2015