Ein Händler, der Werbung für ein Produkt mit einer bestimmten fremden Marke betreibt, begeht keine Markenrechtsverletzung, sofern er sich auf den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz berufen kann. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf tritt Erschöpfung dann ein, wenn die Markenware mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurde. Die Markeninhaberin im konkreten Fall hatte sich vor allem deshalb an der Werbung gestört, weil die Händlerin das Produkt zum Zeitpunkt der Werbung nicht vorrätig hatte. Ein solches Vorhalten von Waren sei jedoch – so das Gericht – nicht erforderlich.Im Streitfall hatte die Markeninhaberin zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine...
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22.04.2015