Wer eine Fremdmarke für den Hinweis nutzt, dass seine Produkte zu deren Erzeugnissen kompatibel sind, muss die verwendete Marke unmissverständlich als fremd ausweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 3. November 2016 (Az. 6 U 63/16) entschieden. Ein Sternchenhinweis genügt nicht, sofern die Auflösung der Markeninhaberschaft zu weit entfernt von der verwendeten Marke erfolgt, in einem längeren Fließtext versteckt oder unleserlich klein gedruckt ist. SachverhaltDie Verfügungsklägerin vertreibt unter der Marke "LUBE-SHUTTLE" handbetriebene Fettpressen. Die Verfügungsbeklagte, die ebenfalls Fettpressen anbietet, nutzte das Logo der Klägerin in ihrer Werbung. Indem sie es in einer stilisierten Fettkartusche darstellte, wollte sie zeigen, dass ihre...
Artikel
18.02.2017