Mit Urteil vom 7. Mai 2015 hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass eine Marke, deren Name sich aus einem beschreibenden Teil sowie aus einem Eigennamen zusammensetzt, nicht verwechslungsfähig für einen Zeichen ist, das einen jüngeren Ursprung hat und mit dem beschreibenden Teil übereinstimmend gewählt worden ist. Darüber hinaus hat der Senat geurteilt, dass eine Arztpraxis im Hinblick auf die Schutzwirkung, die aus ihrer Unternehmenskennzeichnung hervorgeht, auf den Einzugsbereich der Praxis beschränkt ist.Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:Bei den Parteien handelte es sich um Neurochirurgen, die sich über kennzeichnungsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung gestritten hatten. Dem Streit war ein Verfahren des Beklagten sowie einem Partner des Klägers...
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16.07.2015