Internet-Suchmaschinen bieten sogenannte „Adword“-Werbung an, bei der aufgrund eines Keywords Werbung dort eingeblendet wird, wo Kunden einen Markennamen als Suchwort eingebeben haben. Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 3 W 52/15 geführten Verfahrens, in dem das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg durch Beschluss vom 13.07.2015 als Beschwerdegericht entschied, war wieder einmal die Nutzung von markenrechtlich geschützten Namen und Zeichen als Keywords für Werbeeinblendungen. Die Suchmaschine Google bietet diese Art von Werbung an, die bewirkt, dass jeder, der unter einer Markenbezeichnung bestimmte Produkte sucht, automatisch Werbeeinblendungen von anderen Anbietern der gleichen Produktgruppe angezeigt bekommt. Der zugunsten eines bekannten Anbieters mit gesicherter...
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08.03.2016