Die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist nur dann gerichtlich durchsetzbar, wenn dem Verkäufer nachgewiesen kann, dass ihm das Vorhandensein eines Grundmangels zum Kaufzeitpunkt bekannt gewesen ist. In diesem Sinne urteilte das Landgericht (LG) Duisburg am 27.01.2014 (Az. 2 O 291/12).Der Kläger hatte von der Beklagten im August 2009 ein gebrauchtes Auto zum Preis von EUR 9750,00 erworben. Drei Monate nach dem Kauf verzeichnete das Fahrzeug mehrere Mängel, die auch nach mehrmaligem Werkstattbesuch zunächst nicht beseitigt werden konnten. Erst ein wiederholter Austausch einer Komponente führte zur vorläufigen Beseitigung des Mangels. Allerdings trat dieser erneut auf, nachdem der Nutzer das Auto rund 1000km gefahren hatte. Daraufhin erklärte er im Juli 2012 zum...
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10.10.2014