Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 20. Oktober 2016 entschieden, dass auch Maklerleistungen dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht unterliegen.Hintergrund des Urteils ist ein Streit um Maklerlohn. Die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, vermittelte dem Beklagten ein Objekt, das dieser zum Kaufpreis von 5,6 Millionen Euro in seiner Funktion als Geschäftsführer von zwei Gesellschaften, die im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf gegründet worden waren, erwarb. Sie forderte daher von ihm eine Maklerprovision in Höhe von 221.340 Euro. Der Beklagte wiederum verwies darauf, dass er den über das Internet zustande gekommen Maklervertrag rechtzeitig widerrufen habe, und beantragte, die Klage abzuweisen. Ein in erster Instanz ergangenes Urteil des Landgerichts Münster...
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12.01.2017