In seiner Entscheidung vom 8. August 2013 hatte sich das Landgericht Düsseldorf mit der Frage zu beschäftigen, ob die Impressumspflicht aus dem Telemediengesetzes auch die Pflicht eines Maklers umfasst, neben der Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde auch eine Angabe zu der Behörde zu machen, die seine gewerberechtliche Zulassung erteilt hat.
Die Hintergründe der Entscheidung
Der Beklagte ist Immobilienmakler. Auf seiner Internetseite fand sich zwar ein Impressum, doch er hatte dort nicht angegeben, welche Behörde ihm die erforderliche gewerberechtliche Zulassung nach § 34c der Gewerbeordnung erteilt hatte und welche Aufsichtsbehörde zuständig ist. Der Kläger , ebenfalls Immobilienmakler und damit Wettbewerber, hat den Beklagten daraufhin abgemahnt, da er seiner...
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05.05.2014