Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 13.02.2014 unter dem Aktenzeichen I-6 U 84/13 entschieden, dass Telefonanbieter keine überhöhten Pauschalen für Mahnungen und Rücklastschriften erheben können, da sie rechtlich unzulässig seien. Ein Telefonanbieter hatte in seinen AGB Pauschalen in Höhe von 9,00 EUR und 13,00 EUR genannt.
Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte die Beklagte, das beanstandete Verhalten zu unterlassen.
Der Verfügungskläger habe den Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, in Telefon- und DSL-Verträgen pauschale Rücklastschriftgebühren von 13,00 € und mehr und pauschale Mahngebühren in Höhe von 9,00 € und mehr in Rechnung zu stellen, wenn hierzu keine individuelle Vereinbarung...
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23.05.2014