Der Bundesgerichthof (BGH) hat unter dem Aktenzeichen VI ZR 153/13 mit Urteil vom 27.05.14 entschieden, dass es bei der Deutung einer Äußerung, die im Rahmen einer Pressemitteilung getätigt worden ist, auf den Zusammenhang ankomme, in den sie gefallen sei. Einer isolierten Betrachtung dürfe sie nicht zugeführt werden.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Diese sollen durch eine außergerichtliche Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs entstanden sein. Die Beklagte verlegt eine deutsche Tageszeitung, die Klägerin ist Chefredakteurin bei einer anderen Tageszeitung in Deutschland gewesen. Die Autoren des Buches
"Die vierte Gewalt" haben mit der Klägerin ein Interview geführt, das darin eingebunden werden sollte. Die Klägerin...
Artikel
23.07.2014