Frauen haben während der ersten acht Wochen nach Geburt ihres Kindes einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Weil diese Zahlungen mit dem so genannten Elterngeld verrechnet werden, ist vor allem bei Frühgeburten nicht immer eindeutig, wann der Beginn der Verrechnung stattfinden soll. Maßgeblich für den Beginn der Verrechnung hält das Bundessozialgericht (BSG) alleine den tatsächlichen Termin der Geburt. Es kommt somit auf einen vom Arzt errechneten Geburtstermin nicht an.
Urteil des BSG vom 20.12.2012
B 10 EG 19/11 R
Wirtschaftswoche Heft 12/2013, Seite 133