Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 30.07.2015 unter dem Az. 16 O 410/14 entschieden, dass die Tabelle der Fotomarketing-Vereinigung MFM bei einem "Bilderklau" nur anwendbar ist, wenn der Rechteinhaber eine entsprechende Lizenz besitzt. Wenn es keine Anhaltspunkte für die Höhe des Bildwertes gibt, kann ein Gericht 100 Euro Schadensersatz festlegen. Wenn der Fotograf des genutzten Bildes nicht genannt wird, kann die Summe verdoppelt werden.Damit hat das LG Berlin die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, ein bestimmtes Foto oder Teile davon zu veröffentlichen, wenn kein Nutzungsrecht für das Foto besteht und wenn auch nicht auf den Fotografen als Urheber verwiesen wird. Der Kläger begehrt Unterlassung von der Beklagten wegen der Veröffentlichung eines von ihm...
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08.10.2015