Das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 24.08.2017, Az. 14 O 111/16, dass für die Berechnung eines Schadens infolge einer unberechtigten Bildnutzung auf die MFM-Empfehlungen als Anhaltspunkt zurückgegriffen werden kann. Jedoch seien stets auch die anderweitigen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, weshalb die Höhe des Schadens von den Bildhonorar-Tabellen durchaus abweichen könne.Produktbeschreibungen mit LichtbildernAls Händlerin bietet die Beklagte ihre Waren sowohl auf ihrer eigenen Internetseite als auch auf der Handelsplattform eBay an. Bestandteil ihrer Warenangebote sind Lichtbilder. Der Kläger, ebenfalls ein Händler, rügte die unberechtigte Verwendung solcher Bilder hinsichtlich der Produkte „La Sauce de MONIN – Dark Chocolate“, „SIDOL...
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29.03.2018