Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main urteilte am 11.11.2021, dass die Angabe „36 Monate Garantie" irreführend sei, wenn nicht darüber aufgeklärt werde, dass der Werbende nicht über die volle Laufzeit Garantiegeber ist, sondern zunächst jemand anderes.Muss über unterschiedliche Garantiegeber informiert werden?Antragsteller war ein Wettbewerbsverein. Die Antragsgegnerin betrieb eine Internetplattform, über die Gewerbetreibende generalüberholte gebrauchte Elektronikgeräte anbieten und erwerben konnten. Im Zusammenhang mit ihren Warenangeboten warb sie mit einer Garantie von 36 Monaten. Die „X Garantiebedingungen“ der Antragsgegnerin sahen vor, dass ihre Garantie nach Ablauf der 24-monatigen gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Verkäufers für 12 Monate gilt. Auf der...
Artikel
29.06.2022