Bei dem Angebot von Waren gegenüber Verbrauchern (sowohl im Internet als auch im stationären Einzelhandel) müssen vielerlei Produkte neben dem Endpreis auch mit dem sog. Grundpreis ausgezeichnet sein. Dabei muss sich die Grundpreisangabe an den gesetzlichen Erfordernissen orientieren, zudem muss der Grundpreis so angegeben werden, dass er sich in unmittelbarer Nähe zum Endpreis befindet.
Da bei fehlenden oder fehlerhaften Grundpreisangaben nicht nur kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern sondern auch Bußgelder von bis zu 25.000,00 € drohen, soll nachfolgender Praxisleitfaden bei der Umsetzung gesetzgeberischer Vorgaben helfen:
1. Der Grundpreis
Der Grundpreis dient dem Verbraucher zum Preisvergleich, sofern Waren in unterschiedli-chen Bezugsgrößen...
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24.01.2014