Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 25.06.2015 unter dem Az. 327 O 374/14 entschieden, dass für verschreibungspflichtige Medikamente (hier: Demenz-Pflaster) eine wettbewerbliche Eigenart vorliegen könne, aber an eine Rufausbeutung und Herkunftstäuschung hohe Anforderungen gestellt werden müssten. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ein ähnliches Pflaster verkauft wie die Klägerin. Das Gericht sieht die wettbewerbliche Eigenart des Produktes der Klägerin, ist aber zum Ergebnis gekommen, dass keine Herkunftstäuschung vorliege. Denn die Ähnlichkeit der Produkte sei nicht erheblich und zudem werde ein Medikament nicht nach optischen Gesichtspunkten ausgesucht.Damit hat das LG Hamburg die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten auferlegt.Die Klägerin...
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18.10.2015