In diesem Rechtsstreit war es die Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob die Abbildung eines Kindes beziehungsweise einer Frau in einem „Pippi-Landstrumpf“-Karnevalskostüm eine Nachahmungshandlung der originalen Romanfigur darstellt und damit gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt.
Der Klägerin stehen laut Übertragungsvertrag vom 26.03.1998 die Nutzungsrechte an den Werken Astrid Lindgrens und damit an der Romanfigur Pippi Langstrumpf zu. Die Beklagte ist Betreiberin mehrerer Supermärkte, in denen sie die streitgegenständlichen „Pippi Langstrumpf“-Karnevalskostüme verkauft. Die Beklagte verwendete die streitgegenständlichen Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Karnevalskostüme. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Form einer fiktiven...
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29.07.2014