Arbeitnehmer sind erst dann vom § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG vor sozial ungerechtfertigten Entlassungen geschützt, wenn in dem Betrieb mehr als 10 Beschäftigte angestellt sind. Diese Sonderregelung für Kleinbetriebe wurde jetzt vom Bundesarbeitsgericht konkretisiert. Werden in einem Betrieb regelmäßig auf Grund eines erhöhten Personalbedarfs Leiharbeiter eingesetzt, die somit quasi zur Stammbelegschaft gehören, müssen diese zur Anzahl der Mitarbeiter hinzugerechnet werden.
Urteil des BAG vom 24.01.2013
2 AZR 140/12
BAG online