Arbeitgeber sind verpflichtet, diejenigen Kosten zu erstatten, die dem Arbeitnehmer bezüglich seiner Arbeitsausführung entstanden sind, sofern diese Aufwendungen im Arbeitsentgelt nicht enthalten sind und ein verständiger Arbeitnehmer sie nach seinem Ermessen für notwendig halten durfte.
In dem verhandelten Fall stritten die Parteien um einen Erstattungsanspruch eines angestellten Lehrers, der in einer Klasse Mathematik unterrichten sollte. Die Schule hatte sich geweigert, das vom Lehrer hierzu benötigte Buch zur Verfügung zu stellen. Dieser schaffte sich das Buch daraufhin selbst an und verklagte das Land auf einen Ersatz des Kaufpreises in Höhe von 14,36 Euro. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht.
Von den Verfahrenskosten, die das unterlegene Land zu tragen hatte, hätten sich viele Lehrer über Jahre hinweg mit entsprechenden Schulbüchern ausstatten können.
Urteil des BAG vom 12.03.2013
9 AZR 455/11
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