Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Beschluss vom 26.10.2015 unter dem Az. 29 W 1861/15 entschieden, dass es eine Markenverletzung darstellt, wenn Amazons Landingpages neben den gesuchten Produkten auch Konkurrenzprodukte anzeigen.Nach der Beschwerde der Antragstellerin hat das OLG München den Beschluss der Vorinstanz teilweise abgeändert und es der Antragsgegnerin zu 1) deutschlandweit und der Antragsgegnerin zu 2) europaweit untersagt, im Internet für Fahrrad- und Gepäcktaschen, Taschen-Zubehör und Lenkertaschen zu werben, sofern das Zeichen ORTLIEB als der einzige Markenname genannt werde und der zugehörige Link zu entsprechenden Angeboten anderer Hersteller führt, die nicht von der Marke ORTLIEB stammen und nicht mit der Zustimmung der Markeninhaberin in...
Artikel
03.02.2016