Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass das Land Berlin den Betreiber der Webseite „berlin.com“ nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann, wenn ein Disclaimer auf der streitgegenständlichen Webseite eindeutig darauf hinweist, dass es sich nicht um eine Homepage des Landes Berlin handelt.Der Betreiber der Webseite „berlin.com“ begeht mit der Benutzung dieser Domain durch eine weltweit agierende Mediengruppe keine Namensrechtsverletzung im Sinne von § 12 BGB. Dem Land Berlin steht demzufolge auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber der Webseite zu, da ein gut sichtbarer Disclaimer darauf hinweist, dass es sich bei diesem Medienangebot nicht um eine Webseite des Lands Berlin handelt. Das Gericht weist darauf hin, dass der Stadtname Berlin nicht nur in...
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09.06.2017